“Institutionalisierte Verachtung von Migrant_innen bei der Dessauer Polizei”

Pressemitteilung zum zweiten Block Verhandlungstermine

Zweite Runde
Am Donnerstag, den 19. April, wird um 9.00 Uhr am Landgericht Dessau der Prozess gegen zwei Polizeibeamte fortgesetzt, die für den Feuertod des Asylbewerbers Oury Jalloh in einer Dessauer Polizeizelle verantwortlich sein sollen. Es wird die Aussage der Polizeibeamtin Beate H. erwartet, die ihren Vorgesetzten Andreas Sch. schwer belastete. Sch. habe Hilferufe ignoriert und den Feueralarm ausgeschaltet, statt zügig Hilfe zu leisten.

Die internationale Delegation von Prozessbeoachter_innen von Rechtsanwält_innen, Menschenrechtsaktivist_innen und Betroffenen von Rassismus wird ihre kritische Reflexion des Prozessgeschehens fortsetzen. Heute sind ihre Zwischenberichte über die ersten vier Prozesstage im März erschienen sowie eine knappere Zusammenstellung.

Bisher ergibt sich das Bild, dass nicht nur zwei Polizeibeamte auf die Anklagebank gehören, sondern die Dessauer Polizei als Institution verantwortlich für den Tod des Asylbewerbers ist. “Über unentschuldbare institutionelle und personelle Mängel hinaus”, so der emeritierte Politikprofessor Narr, “dürfte die institutionalisierte, mutmaßlich vom gesellschaftlichen Kontext bestärkte Achtlosigkeit, wenn nicht das Missachten, gar die Herunterachtung von Ausländern eine letztlich tödliche Rolle spielen, insbesondere wenn ihre Hautfarbe nicht ins Bild passt.”

Die ersten Prozesstage bekräftigten, dass jede Station des Leidenswegs von Oury Jalloh durch nichts gerechtfertigt und wahrscheinlich von rassistischen Feindbildern motiviert war:

  • Die Polizeibeamten, die von zwei Reinigungskräften zu Hilfe gerufen wurde, weil Oury Jalloh sie angeblich belästigte, wollten eine “Identitätsfeststellung” durchführen, ohne jegliche rechtliche Grundlage. Es lag keine Anzeige und keine Straftat vor. Oury Jalloh dürfte das Pech gehabt haben, dass er ihren rassistischen Vorurteilen entsprach.
  • Die gewalttätige Festnahme war nicht gerechtfertigt, die Eskalation vermutlich bedingt von generell respektlosem Verhalten gegenüber Schwarzen.
  • Oury Jalloh, der stark betrunken war, hätte in ein Krankenhaus gefahren werden sollen, er hätte nicht in eine Polizeizelle gesperrt werden dürfen. Der Arzt, der die so genannte “Gewahrsamstauglichkeit” attestierte, ist nicht angeklagt.
  • Die Ankettung eines Menschen an Händen und Füßen über Stunden stellt einen Akt der Misshandlung dar. Und das ohne triftigen Grund, denn die behauptete “Eigensicherung” ist nicht nur im Nachhinein betrachtet ad absurdum geführt wurden.
  • Der Hauptangeklagte Andreas Sch. ließ Oury Jalloh über Stunden angekettet schreien und protestieren, bis er, so Sch., “sich beruhigt habe”. Die Identität von Oury Jalloh hätte er in Minuten klären können.
  • Wie das Feuer ausbrechen konnte, ist auch nach vier Tagen Prozess völlig ungeklärt. Es mehren sich die ungeklärten Fragen.

Diese Praktiken sind am Landgericht nicht Gegenstand der Anklage. Dennoch ist es ein großer Erfolg, dass sie überhaupt zur Sprache kommen. Die Beobachter_innen fragen sich, ob die Polizei nach dem Prozess zur Tagesordnung zurückkehren wird, als wenn nichts geschehen wäre. Oder ob endlich effektive Instrumente einer Kontrolle der Polizei geschaffen werden, wie es das Delegationsmitglied Elliot Perkins nahe legt.

Zwischenberichte der internationalen Prozessbeobachter_innen

Auf der Seite “Prozessberichte” sind die Zwischenberichte der Mitglieder der internationalen Delegation zur Beobachtung des Prozesses zu finden, die den ersten Block der Verhandlungstage vom 27. bis zum 30. März umfassen. Sie sind in deutsch, englisch und französisch geschrieben und zum größten Teil schon in die jeweils anderen Sprachen übersetzt.

Zusammenfassung der ersten vier Prozesstage

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Im ersten Block des Prozesses vom 27. März bis zum 30. März 2007 zum Tod von Oury Jalloh war mehr zu erfahren, als zu erwarten war. Dies, obwohl der Richter offensichtlich das Verfahren nur zur Anklage des Staatsanwaltes durchführen will, die das ganze Geschehen auf unterlassene Hilfeleistung reduziert – und von Beginn an die Beteiligung der Nebenklage als überflüssig ansieht. Dennoch gelang es den drei Anwält_innen der Familie von Oury Jalloh, eine Reihe von Befragungen durchzusetzen, so auch zu dem Tod von dem Obdachlosen Bichtemann 2002. Bei den befragten Polizisten wurde lebhaft die Ignoranz und Verachtung spürbar, die Oury Jalloh an dem Morgen des 7. Januar 2005 erfahren musste. Mensch hat den Eindruck, es gibt unter den Kollegen der Polizei in Dessau eine unausgesprochene Solidarität, keine Krähe hackt der anderen ein Auge aus. Der männliche Korpsgeist hält die Reihen fest geschlossen. Alle Beamten unterliegen fast einer Amnesie, wenn es um die Zeit zwischen 11.00 Uhr und 12.30 Uhr am 7. Januar 2005 geht.

Dennoch gab es bei ihnen Widersprüche in den Aussagen untereinander und zu ihren früheren Vernehmungen. Auch der Ausruf eines Zuschauers bei der Verlesung der Telefonmitschnitte „Das ist Rassismus“ und eine anschließende Nachfrage der Nebenklage dazu wurden mit Schweigen beantwortet. Ihre Haltung gegenüber Oury Jalloh setzt sich im Gerichtssal fort und wird vom Richter wohlwollend unterstützt, der gleichzeitig einen Mitbewohner von Oury J. und die Nebenklage bei einigen Ansätzen cholerisch anherrscht. Ihm geht es ausschließlich um die mangelhafte Kenntnis und Anwendung der Gewahrsams- und Brandschutzordnung, als wären dadurch Festnahme, Fixierung, stundenlanges Schreienlassen, Abstellen des Alarms und alles Andere erklärbar. Bisher ist wieder mehr von dem sichtbar geworden, was zu dem Tod von Oury Jalloh geführt hat und zu den Versuchen seit über zwei Jahren, „das alles“ zum Verschwinden zu bringen.

Am 1. Verhandlungstag wurde zuerst der Angeklagte März befragt (immer in der Reihenfolge Richter, Staatsanwalt, Nebenklage, Verteidigung der Angeklagten), der im Wesentlichen die Durchsuchung von Oury J. beschrieb mit dem Fazit, dass er das Feuerzeug nicht übersehen haben kann. Zu weiteren Fragen kam von seinem Anwalt die Antwort, dass es von seinem Mandanten pauschal keine weiteren Angaben geben wird, weder auf Fragen des Staatsanwaltes noch der Nebenklage. Der Angeklagte Schubert begann seine Aussagen damit, dass er zutiefst bedauere, was am 7. Januar 2005 geschehen sei und dass es ihm nicht möglich gewesen sei, dass Leben von Oury J. zu retten. Nach der Einsperrung von Oury J. in die Zelle Nr. 5 habe er während der Zeit von drei Stunden über die Gegensprechanlage Schreie und Klappergeräusche vernommen. Zur Erledigung seiner Dienstgeschäfte habe er die Lautstärke der Gegensprechanlage runtergedreht. Die Lautstärke war allerdings noch hoch genug, um gegen Mittag “Plätschergeräusche” wahrzunehmen. Zu dieser Zeit hat er den zwei Mal ertönenden Rauchmelder abgestellt, weil es schon häufiger zu Fehlalarmen gekommen sei. Bei den „Plätschergeräuschen“ sei er von einem Wasserschaden über der Zelle Nr.5 ausgegangen, weil sich darüber Toiletten befinden. Erst als auch der Rauchmelder im Lüftungssystem Alarm schlug, beschloss er mit Unterstützung eines Kollegen, nach dem Rechten zu sehen. Unten angekommen, wäre die Rauchentwicklung allerdings bereits zu stark gewesen, um Maßnahmen gegen den Brand zu treffen. Auf Nachfragen zu den Fehlalarmen sagte er, dass die Polizeileitung sich um die Reparatur gekümmert habe. In die Brandschutzordnung sei er zudem nicht eingewiesen worden und habe sie sich selbst angeeignet. Weitere Fragen zu seiner Funktion als Dienstgruppenleiter seit ’94/95 wurden vom Richter schließlich damit abgebrochen, dass es hier nicht um seine Lebensgeschichte ginge. Für die Verzögerung der Identitätsbestätigung von Oury J. gab Sch. an, dass er diesen nur dem Namen nach kenne und ihn deswegen mit den gefundenen Papieren nicht identifizieren konnte. Auf die Frage der Nebenklage hin, warum er denn nicht in den drei Stunden zur Überprüfung der Identität die lokale Ausländerbehörde angerufen habe, antwortete er, dass er dies zwar vorhatte, dann aber „das alles“ dazwischen gekommen sei. Er könne ja nur eines tun.

Nach der Mittagspause wurde der Zeuge Mamadou B. befragt, ein ehemaliger Mitbewohner von Oury J. Das Verhör wurde vom Richter dazu genutzt, entgegen der Einlassungen des Zeugens, Oury J. als einen cholerischen Menschen mit Alkohol- und Drogenproblemen darzustellen, die in Zusammenhang mit Heimweh, Trennung und anderen persönlichen Problemen gestellt wurden. Bei der wiederholten Aussage des Zeugen, von diesem Zusammenhang nichts zu wissen und dass Oury J. auch nicht häufiger betrunken und reizbar gewesen sei, wies der Richter ihn aufgebracht zurecht, dass er ausweichen würde. Von den Akten sei dies bekannt und deswegen wolle er wohl nicht die Wahrheit sagen. Auch bei den nächsten beiden Zeuginnen bemühte sich der Richter, die Darstellung von Oury J. als Choleriker bestätigen zu lassen und ist trotz seiner in diesem Fall wohlwollenden Vorgaben an den Beiden gescheitert. Ihre Aussagen hielten dem Vergleich zu früheren Vernehmungen nicht stand. Trotz der Aussage der ersten Zeugin, dass sie Oury Jalloh nicht verstanden habe, weil er “ausländisch” gesprochen habe, konnte sie sich nach der Konfrontation mit ihrer ersten Vernehmung wieder an einige Sätze von Oury J. erinnern, die sie u.a. zum Anruf bei der Polizei veranlasst habe.

Am 2. Verhandlungstag wurden zwei Polizeibeamte vernommen, die gegen 11.00 Uhr eine Kontrolle der Gewahrsamszelle 5, in der Oury Jalloh an Händen und Füssen gefesselt auf einer Matratze lag, vorgenommen hatten. Auffällig war bei Beiden, dass sie sich an Details dieser Kontrolle nur schwer erinnern konnten. Er bedurfte intensiver Nachfragen, um Einzelheiten dieses Kontrollgangs herauszufinden, u.a. dass der Angeklagte Sch. sie aufgefordert hatte, in die Gewahrsamszelle zu gehen, weil ihn das laute Rasseln mit den angebrachten Fesseln nerve. Beide Zeugen konnten sich nicht an eine Flüssigkeitspfütze erinnern, die sie in ihren polizeilichen Vernehmungen am Tatabend, dem 7. Januar 2005, ausführlich beschrieben hatten. Nach penetranter Nachfrage durch die Anwält_innen der Nebenklage trat zu Tage, dass beide Beamte sich vor ihrer Vernehmung besprochen hatten und der Zeuge S. sich mit dem vorher vernommenen Zeugen M. als auch mit dem Angeklagten M. über die Zeugenaussagen unterhalten hatte. Es war nicht zu überhören, dass der Polizeibeamte S. sehr beredt und flüssig über Einzelheiten des 7.1.05 erzählte, wenn es um Sachverhalte ging, die nicht mit der Gewahrsamszelle in Verbindung standen. Dieser Eindruck verstärkte sich noch dadurch, dass er bei seiner weiteren Vernehmung eine sehr lebendige Erinnerung präsentierte. Dabei ging es um den Tod des Herrn Bichtemann im Polizeigewahrsam Ende November 2002, an dem auch der Angeklagte Sch. für den Gewahrsamsbereich verantwortlich war. Bichtemann war um 21 Uhr des Vortages in Gewahrsam genommen worden und bei einer Kontrolle um 12 Uhr des Folgetages, die der Zeuge durchführte, immer noch nicht zu wecken. Der Zeuge wies seinen Chef, den Angeklagten Sch. darauf hin, dass er selbst sich ein Bild machen und nachgucken soll. Sch. ist nicht zum Gewahrsamstrakt runter gegangen und kommentierte: dann wird er später entlassen, wenn er nicht zu wecken ist. Herr Bichtemann wurde nicht wach, er war tot.
Bei der Befragung der Reinigungskraft für den Zellenbereich stellte sich heraus, dass ein fest angeschlossener Wasserschlauch, mit dem alle Zellen gereinigt werden konnten, im Gewahrsamsbereich installiert war. Damit hätte am 7. Januar 2005 auch gelöscht werden können, was nicht passierte.

Am 3. Verhandlungstag treten bei der Vernehmung der Zeugin F., die im Eingangsbereich der Wache ihre Arbeit verrichtete, Widersprüche zu Aussagen des Angeklagten Sch. auf, etwa hinsichtlich seiner Telefonate. Ein weiterer Zeuge, ein Brandsachverständiger bei der Kriminalpolizei Dessau, bringt zu Tage, dass es erste Fotoaufnahmen des kriminaltechnischen Dauerdienstes gegeben hatte, die sich nicht in der Akte befinden, ebenso wenig wie eine Liste mit Namen aller Personen, die sich im Gewahrsamsbereich aufgehalten hatten, nachdem die Feuerwehr abgezogen war. Wo sind Fotos und Liste, warum befinden sie sich nicht in der Akte? Dieser Zeuge hat auf die Frage, ob nach dem Tod von Oury Jalloh nicht darüber geredet worden wäre, geantwortet: „es wurde geschwiegen von Anfang an“.

Der 4. Verhandlungstag brachte klar zum Ausdruck, dass die Polizei auf die „Belästigung“ durch Oury J. völlig überreagierte und dies ist ohne rassistische Motivationen nicht erklärbar ist. Es gab für die Gewahrsamnahme von Oury J. keine rechtliche Grundlage, der Zeuge behauptet, das Belästigung ein Straftatbestand sei und er deswegen danach eine Anzeige gegen ihn geschrieben habe. Auch hier ergeben sich massive Widersprüche zwischen den Aussagen der polizeilichen Vernehmung des Zeugen am Abend des 7. Januar 2005 und seinen heutigen Schilderungen. Der Wahrheitsgehalt seiner Beschreibung der Festnahme, der Verbringung in den Arztraum und in die Beruhigungszelle Nr. 5 ist absolut zu bezweifeln, es sind sehr zögerliche Beschreibungen, wenn er überhaupt zu welchen bereit ist. Nachdem Oury J. sich weigerte den Ausweis zu zeigen, wird er sofort angefasst. Oury J. wehrt sich gegen die rassistische Behandlung, woraufhin er festgenommen und mit Gewalt in den Streifenwagen gezwungen wird. Mit der Begründung, Oury J. habe Ausfallerscheinungen gezeigt und getobt, wird er an Händen und später Füßen gefesselt. Die Fixierung auf einer Matratze fast ebenerdig an Händen und Füßen wird mit dem Schutz von Oury J. vor sich selbst begründet. Der Zeuge beschreibt dieses fürsorgliche Gefühl besonders eindringlich. Schließlich zeigt sich noch in der beigezogenen Akte zum Tod von Herrn Bichtemann, dass der Zeuge damals seine polizeiliche Vernehmung abgelehnt hat, warum, konnte er nicht mehr erinnern. Was haben eigentlich alle zu verbergen?